Der Kreisverband von Bündnis 90/Die Grünen Odenwald nimmt Stellung zur Planung von Windkraftanlagen im Odenwaldkreis.
Die Geschichte der Odenwälder Windkraftplanung
Im Juni 2011 hat der Deutsche Bundestag mit großer Mehrheit den Ausstieg aus der Atomkraft bis 2022 beschlossen. Im November 2011 haben die Parteiführungen der im Hessischen Landtag vertretenen Parteien CDU, SPD, GRÜNE und FDP nach 7-monatiger Verhandlung (mit Beteiligung der gesellschaftlichen Gruppen) den sogenannten hessischen Energiekonsens beschlossen.
Dieser sieht u.a. vor:
- Bis 2050 soll der gesamte Strom und die gesamte Wärme, die in Hessen verbraucht werden, aus erneuerbaren Energien stammen.
- 2% der Landesfläche sollen als Vorranggebiete für die Windkraft zur Verfügung gestellt werden.
- Sparsamer und effizienterer Umgang mit Energie (Beispiel: energetische Sanierung von Altbauten).
Im nächsten Schritt wurden über den Regionalplan für Südhessen Vorranggebiete für Windkraft festgelegt und dieser Plan 2013 für die Bürgerbeteiligung und die Beteiligung der Kommunen und der Verbände offengelegt. Aufgrund der Einwendungen und neuer Kenntnisse über die Verbreitung von z.B. Mopsfledermaus, Rotmilan, Schwarzstorch und neuer Betrachtungen zur Umschließungswirkung von Windenergieanlagen (WEA) wurde dieser Regionalplan überarbeitet und Anfang 2017 neu für Einwendungen offengelegt. Darin wurden einige alte Vorrangflächen gestrichen oder verkleinert, wenige vergrößert bzw. neu hinzugefügt.
Dieser Regionalplan zur Windkraft ist Stand heute noch nicht rechtskräftig. Genauso wenig rechtskräftig ist der vom ODW-Kreis und seinen 15 Kommunen beim Büro Sliwka in Auftrag gegebene Flächennutzungsplan (FNP) für den ODW-Kreis. Er sieht acht Vorrangflächen („Konzentrationsflächen“) für Windkraft vor, die 1,6 Prozent des ODW-Kreises ausmachen.
Ziel dieses FNP ist eine ausgewogene Verteilung der WEA auf geeignete Flächen des ODW-Kreises. Der Regionalplan sieht mehr und z. T. andere Flächen vor als der FNP des ODW-Kreises.
Der FNP ODW wurde am 9.6.2015 beim RP eingereicht und von diesem am 7.12.2015 abgelehnt. Als Gründe wurden angegeben:
- Flächen seien nicht genügend ausgenutzt, da keine Begründung für i. d. Regel 1000 Meter Abstand zur Wohnbebauung geliefert wurde („hartes“ oder „weiches“ Kriterium).
- Für drei Gebiete (Michelstadt-Felgenwald, Würzberg-Mies und Sensbacher Höhe) fehlen wegen der Mopsfledermaus bzw. windkraftsensibler Vögel nähere Untersuchungen, die nicht auf die anschließende Genehmigungsebene verlagert werden könnten.
Diese Ablehnung kam nicht überraschend. Landrat und Bürgermeister erklärten stets, dass die Entwicklung des FNP-ODW in Abstimmung mit dem RP DA stattfand (schriftlicher Austausch und Abstimmungsgespräche). Die von Seiten des RP vor der Planeinreichung geäußerten Bedenken wurden ignoriert, Landrat und Bürgermeister führten die Bedenken auf eine geänderte Rechtsauffassung beim RP zurück. Sie beschlossen deshalb mit Zustimmung der Kommunalparlamente eine Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Das Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 29.9.2017:
- Die Entfernungsvorgaben des ODW-FNP werden akzeptiert. (Berufung zugelassen).
- In den naturschutzrechtlichen Angelegenheiten wird die Auffassung des RP bestätigt
(Berufung nicht zugelassen, jedoch Möglichkeit Zulassung der Berufung zu beantragen).
Fazit:
Wir haben z. Z. im ODW-Kreis keinen rechtskräftigen Flächennutzungsplan, der Vorranggebiete für WEA vorsieht. D. h.: Es gilt das 1997 zugunsten der Windkraft geänderte BundesbauGB. Dort sieht § 35 BauGB für den Außenbereich WEA als privilegiert zulässige Vorhaben an. So lange dieses Recht nicht durch eine Festlegung von Vorranggebieten außer Kraft gesetzt ist, kann jeder Investor beim RP (nicht beim Kreisbauamt) einen Genehmigungsantrag für die Errichtung von WEA an einem von ihm als günstig erachteten Standort stellen. Er muss dazu die vom RP geforderten Gutachten zur Prüfung vorlegen.