Satzung

Satzung der Grünen Jugend Odenwaldkreis

§ 1 Name, Sitz, Organe

  1. Der Verband trägt den Namen „Grüne Jugend Odenwaldkreis“. Er ist politisch und organisatorisch unabhängig und sieht Bündnis 90/Die Grünen als seinen politischen Ansprechpartner.
  2. Der Sitz des Verbandes ist Michelstadt.
  3. Die Grüne Jugend Odenwaldkreis ist als Kreisgruppe Mitglied der Grünen Jugend Hessen.
  4. Organe der Grünen Jugend Odenwaldkreis sind die Kreismitgliederversammlung, das Aktiventreffen und der Kreisvorstand.

§ 2 Aufgaben

Die Grüne Jugend Odenwaldkreis stellt sich folgende Aufgaben:

  • innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90/Die
    Grünen für die eigenen Ziele und Vorstellungen zu wirken und die politischen
    Vorstellungen der Mitglieder entsprechend den gültigen Beschlüssen zu vertreten;
  • eine offene Struktur für politisch interessierte Menschen zu bieten;
  • politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen;
  • die Arbeit von verschiedenen Jugendverbänden, -gruppen und -initiativen
    der Region zu vernetzen und zu unterstützen. Besonderer Schwerpunkt soll hierbei auf die Zusammenarbeit mit grün-nahen Gruppen gelegt werden;
  • mit nicht parteibezogenen Jugendinitiativen und Interessengruppen zusammenzuarbeiten und diese zu unterstützen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Bei der Grünen Jugend Odenwaldkreis kann jedeR mitarbeiten, auch ohne Mitglied zu werden.
  2. Mitglied der Grünen Jugend Odenwaldkreis kann jede natürliche Person bis einschließlich 26 Jahre werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der Grünen Jugend Odenwaldkreis bekennt. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
  3. Der Beitritt erfolgt durch eine Beitrittserklärung gegenüber der Geschäftsstelle.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder mit dem 27. Geburtstag.
  6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle.

§ 4 Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der Grünen Jugend Odenwaldkreis. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitglieder zusammen.
  2. Die Kreismitgliederversammlung
    a) bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit der Grünen Jugend Odenwaldkreis,
    b) beschließt über eingebrachte Anträge,
    c) wählt, entlastet und kontrolliert den Kreisvorstand,
    d) beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen,
    e) berät und beschließt den Haushalt,
    f) entlässt Vorstandsmitglieder durch Wahl von Nachfolgern mit 2/3-Mehrheit.
  3.  Anträge müssen schriftlich mindestens eine Woche vor der Kreismitgliederversammlung in der Geschäftsstelle eingereicht werden. Bei Anträgen zur Änderung der Satzung und für ein konstruktives Misstrauensvotum nach Absatz 2, Buchstabe f liegt die Frist bei drei Wochen, die Anträge müssen der Einladung beigefügt werden.
  4.  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt, Personen mit absoluter Mehrheit gewählt und die Satzung mit 2/3-Mehrheit geändert. Es zählen jeweils die gültigen abgegebenen Stimmen.
  5. Die Kreismitgliederversammlung tagt mindestens zweimal im Jahr. Außerordentliche Kreismitgliederversammlungen werden einberufen
    – nach vorzeitigem Ausscheiden von zwei Kreisvorstandsmitgliedern
    – auf Antrag von Aktiventreffen oder Kreisvorstand.
  6. Die Einladung erfolgt durch den Kreisvorstand mindestens zwei Wochen vorher per E-Mail, auf Wunsch von einzelnen Mitgliedern für diese per Brief.
  7. Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen.

§ 5 Aktiventreffen

Das Aktiventreffen ist die Versammlung aller derzeit aktiven Mitglieder.

Befugnisse des Aktiventreffens:

  • Beschlussfassung über die ständigen Angelegenheiten des Verbandes,
  • Kontrolle des Kreisvorstandes,
  • politische Meinungsbildung des Verbandes

Der Kreisvorstand berichtet regelmäßig über seine Arbeit. Das Aktiventreffen darf keine Entscheidungen treffen, die Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung widersprechen.

§ 6 Kreisvorstand

  1. Der ehrenamtlich tätige Kreisvorstand führt die laufenden organisatorischen Geschäfte im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung und des Aktiventreffens. Er vertritt die Grüne Jugend Odenwaldkreis nach außen und hält den Kontakt zu anderen Verbänden.
  2. Die Amtszeit seiner Mitglieder beträgt ein Jahr. Nachgewählte Mitglieder bleiben nur für die Restdauer bis zu den nächsten regulären Vorstandswahlen im Amt.
  3. Der Kreisvorstand setzt sich aus zwei SprecherInnen, der/dem SchatzmeisterIn, einer SchriftführerIn und einer von der Kreismitgliederversammlung jeweils bestimmten Anzahl von BeisitzerInnen zusammen.
  4. Alle Kreisvorstandsmitglieder sind gleichberechtigt, alle müssen Mitglied der Grünen Jugend Odenwaldkreis sein.
  5. Der Kreisvorstand legt mindestens einmal jährlich sowie auf Antrag einer Kreismitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht und einen Finanzbericht vor.
  6. Mindestens die Hälfte der Kreisvorstandsmitglieder sollen Frauen sein.
  7. Die/der SchatzmeisterIn verwaltet die Finanzen gemäß des auf der Kreismitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes und den Maßgaben des Aktiventreffens und des Kreisvorstandes. Er/sie führt das Konto der Grünen Jugend Odenwaldkreis. Alle Ausgaben müssen von zwei Kreisvorstandsmitgliedern unterzeichnet
    werden; dies gilt nicht für die/den SchatzmeisterIn bei Ausgaben bis 200 Euro.

§ 7 Allgemeine Bestimmungen

  1. Wahlen sind immer geheim, Abstimmungen im Prinzip offen und nur auf Antrag eines Mitgliedes geheim.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
  4. Die Sitzungen aller Organe der Grünen Jugend Odenwaldkreis sind öffentlich. Wenn Persönlichkeitsrechte betroffen sind, kann die Öffentlichkeit mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden.
  5. Schiedsinstanz für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Organen untereinander oder zwischeneinander ist das Schiedsgericht der Grünen Jugend Hessen, die Berufung zum Schiedsgericht der Grünen Jugend Bundesverband ist möglich. Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die Grundsätze der Grünen Jugend Odenwaldkreis verstößt, kann jedes Mitglied Ausschluss beantragen.

§ 8 Auflösung

  1. Die Auflösung der Grünen Jugend Odenwaldkreis kann nur durch eine eigens dafür einberufene Kreismitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Das Restvermögen fällt, sofern die Kreismitgliederversammlung nichts anderes beschließt, an die Grüne Jugend Hessen.

§ 9 Übergangsbestimmungen

4. § 1 Absatz 3 (Mitgliedschaft in der Grünen Jugend Hessen) gilt erst nach Aufnahme in die Grüne Jugend Hessen.