Volksabstimmung über Hessische Verfassungsänderung am 28. Oktober 2018

De facto existiert die Todesstrafe noch in der Hessischen Verfassung. In Art. 21 Abs. 1 HV heißt es: Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen und beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden. […] Auch wenn die Todesstrafe qua Grundgesetz abgeschafft worden ist, steht diese Bestimmung noch in der Landesverfassung.

Am 28.10.2018 können die Bürgerinnen und Bürger in Hessen über rund 15 Änderungen der Hessischen Verfassung abstimmen. Vieles soll in die Verfassung aufgenommen werden, die Todesstrafe soll endlich aus der Landesverfassung raus: Am 28. Oktober entscheiden wir über diese Änderungen der Hessischen Verfassung! 

Gleichberechtigung, Kinderrechte, Nachhaltigkeit …

Über diese Änderungen stimmen wir am 28. Oktober ab:

  1. Gesetz zur Ergänzung des Artikel 1 der Verfassung des Landes Hessen
    (Stärkung und Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern)
  2. Gesetz zur Ergänzung des Artikel 4 der Verfassung des Landes Hessen
    (Stärkung der Kinderrechte)
  3. Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen
    (Artikel 12a Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Schutz informationstechnischer Systeme)
  4. Gesetz zur Änderung der Artikel 21 und 109 der Verfassung des Landes Hessen
    (Aufhebung der Regelungen zur Todesstrafe)
  5. Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen
    (Artikel 26a Aufnahme eines Staatszielbegriffs)
  6. Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen
    (Artikel 26c Staatsziel zur stärkeren Berücksichtigung der Nachhaltigkeit)
  7. Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen
    (Artikel 26d Staatsziel zur Förderung der Infrastruktur)
  8. Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen
    (Artikel 26e Staatsziel zum Schutz und zur Förderung der Kultur)
  9. Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen
    (Artikel 26f Staatsziel zum Schutz und zur Förderung des Ehrenamtes)
  10. Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen
    (Artikel 26g Staatsziel zum Schutz und zur Förderung des Sports)
  11. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Artikels 64 der Verfassung des Landes Hessen
    (Bekenntnis zur Europäischen Integration)
  12. Gesetz zur Änderung des Artikel 75 der Verfassung des Landes Hessen
    (Herabsetzung des Wählbarkeitsalters)
  13. Gesetz zur Ergänzung des Artikel 120 und zur Änderung des Artikel 121 der Verfassung des Landes Hessen
    (Elektronische Verkündung von Gesetzen)
  14. Gesetz zur Änderung des Artikel 124 der Verfassung des Landes Hessen
    (Stärkung der Volksgesetzgebung)
  15. Gesetz zur Änderung des Artikel 144 der Verfassung des Landes Hessen
    (Stärkung der Unabhängigkeit des Rechnungshofs)

Nach Artikel 123 Absatz 2 der Hessischen Verfassung kommt eine Verfassungsänderung dadurch zustande, dass der Landtag ein entsprechendes Gesetz beschließt, dem das Volk mit der Mehrheit der Abstimmenden zustimmt.