Problemstellung: Bundes-, Landes-, Kreis- und Ortsstraßen
Bundestraßen: Der Bund ist zuständig.
Landestraßen: Das Land Hessen ist zuständig.
Kreisstraßen: Der Odenwaldkreis ist zuständig.
Ortsstraßen: Die Kommune ist zuständig.
Der Bund ist der Straßenbaulastträger und u. a. Hessen Mobil für das Land
Hessen als Auftragsverwaltung tätig.
Grünes Ziel muss sein, den/die Bundesverkehrsminister/in in Zukunft zu stellen, um endlich aktiv Einfluss beim Bau usw. der Autobahnen (Dannenröder Forst) oder hier bei der Bundestraße 460 nehmen zu können.
Argumente der Behörden
Es stimmt, dass mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h Unfälle in den letzten Jahren auf der B 460 zwischen Unter-Hiltersklingen und Hüttenthal erfolgreich verhindert werden konnten. Allerdings ist die Kurve baulich „zu eng“ ausgestaltet; dieses grundlegende Problem wird mit der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gelöst, d. h. eine Unfallgefahr bei nicht angemessener Geschwindigkeit besteht weiterhin.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass Bundesstraßen weiträumige
Verkehrsverbindungen darstellen, auf denen der Verkehr fließen soll; massive Geschwindigkeitsbegrenzungen verschlechtern natürlich den
Verkehrsfluss. Dies ist relevant, weil der Baulastträger (hier: der Bund) neben der Sicherheit auch die Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten hat.
Grundsätzlich würde auf einer zweistreifigen Bundesstraße – wie sie hier
vorliegt – nach § 3 Abs. 3 Ziff. 2 Buchst. c) StVO eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h bestehen. Im Vergleich dazu lässt sich nachvollziehen, wie gravierend die Begrenzung auf 40 km/h tatsächlich ist.
Auch mit der vorgesehenen Entschärfung wird die Schmelzkurve im Zuge der B 460 zwischen Unter-Hiltersklingen und Hüttenthal zwar nicht richtlinienkonform ausgebaut (weswegen voraussichtlich eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h durch die zuständige Stelle, den Odenwaldkreis, angeordnet werden wird). Die für die Schaffung der Richtlinienkonformität erforderlichen Eingriffe, insbesondere in das Grundeigentum (die vorhandene Bebauung müsste z.T. abgerissen werden), hat die Planfeststellungsbehörde als nicht verhältnismäßig angesehen. Die vorgesehene Änderung verbessert aber die baulich befahren werden muss und weil sich die Sichtverhältnisse verbessern, und ist dennoch im Hinblick auf die damit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft und mit Blick auf den erforderlichen Grunderwerb vertretbar ist.
In den letzten Jahren war die Geschwindigkeitsbegrenzung ausreichend, um Unfälle zu vermeiden. Sollte es jedoch wieder zu Unfällen kommen, wäre dieses Argument aber wohl nicht ausreichend, um zu begründen, warum es unterlassen wurde, bekannte bauliche Defizite in der Streckenführung zu beseitigen.
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